Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 254 Beitragszahlung der Studenten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Sigmaringen, 08.02.2017 – 1 K 3102/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2014 – L 1 KR 255/13Zitiert von 1
- BSG, 29.08.2012 – B 12 KR 3/11 RKrankenversicherung - freiwillig Versicherter - Verfassungsmäßigkeit von erhöhten Säumniszuschlägen auf Beitragsrückstände - Zahlung ab zweiten Monat der SäumnisZitiert von 31
- BSG, 23.09.1999 – B 12 KR 1/99 RZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2014 – L 9 KR 442/12
- VG Berlin, 09.04.2013 – 3 K189.12
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Versicherungspflichtige Studenten haben vor der Einschreibung oder Rückmeldung an der Hochschule die Beiträge für das Semester im voraus an die zuständige Krankenkasse zu zahlen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann andere Zahlungsweisen vorsehen. Weist ein als Student zu Versichernder die Erfüllung der ihm gegenüber der Krankenkasse auf Grund dieses Gesetzbuchs auferlegten Verpflichtungen nicht nach, verweigert die Hochschule die Einschreibung oder die Annahme der Rückmeldung.